Heimtierausweise: Die Registrierpflicht kommt

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Heimtierausweise: Die Registrierpflicht kommt
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Die Neuerung wurde zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben gemäß Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 576/2013 festgelegt - vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie den obersten Landesbehörden der Bundesländer. Sie haben noch keine Registriernummer bei der HI-Tier-Datenbank? Dann stellen Sie jetzt bei Ihrer kommunalen Veterinärbehörde einen entsprechenden Antrag. Tierärzte, die in mehreren Landkreisen tätig sind, können sich an die Veterinärbehörde an ihrem Hauptsitz wenden.

Wer erhält eine Ermächtigung?

Ganz gleich, ob Sie allein oder mit Kollegen in einer Praxis arbeiten: Die Ermächtigung zur Ausgabe von Heimtierausweisen erhalten grundsätzlich alle Praxisinhaber einer niedergelassenen Tierarztpraxis. Und sie gilt auch für alle im Namen der Praxis tätigen Assistenz- und Vertretungs-Tierärzte. Sie sind nicht niedergelassen, sondern arbeiten bei einem Verein, Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Organisation? Kein Problem!  Selbstverständlich können auch Sie sich per Antrag von Ihrer Veterinärbehörde ermächtigen lassen.

Ausweis bestellen? Ganz einfach, aber nur mit Registriernummer!

Wichtig ist: Verwendet werden dürfen grundsätzlich nur Blanko-Heimtierausweise von Impfstoffherstellerfirmen, Großhändlern oder Druckereien, die von der zuständigen Behörde autorisiert sind. Sobald Sie sich registriert haben, können Sie die Ausweise weiterhin ganz unkompliziert auf www.rebovet24.de, telefonisch unter 02871/2569-0  oder per E-Mail bestellen – nicht jedoch ohne Registriernummer. Denn die ausgebenden Stellen, wie zum Beispiel reboVet, dürfen die Ausweise nur an ermächtigte Tierärzte verschicken und sind verpflichtet, nach Eingang jeder Bestellung in der HI-Tier-Datenbank die Registriernummer des Tierarztes zu überprüfen. Dazu gehört auch, dass wir die individuellen Serien- bzw. Passnummern der EU-Heimtierausweise sowie Ihre korrespondierenden Daten in der HI-Tier dokumentieren. Ausgefüllte EU-Heimtierausweise, die Sie an einen Tierhalter abgeben, müssen dagegen von Ihnen dokumentiert werden – entweder in der HI-Tier (Voraussetzung ist eine Einverständniserklärung des Tierhalters) oder in der praxiseigenen Dokumentation. Laut Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 576/2013 liegt die Aufbewahrungspflicht hier bei mindestens 10 Jahren.

Unser Tipp für Sie: Füllen Sie am besten jetzt Ihren aktuellen Bestand an Heimtierausweisen auf, um Engpässe zu vermeiden.

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